Ab dem 28. Juni gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Mit dem Gesetz wird die 2019 verabschiedete Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Online-Shop-Betreiber werden damit dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei anzubieten. Ausgenommen sind Angebote von Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und max. Jahresumsatz oder -bilanzsumme unter 2 Mio. Euro), B2B-Angebote und Angebote, bei denen die Umsetzung der BFSG eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung des Produkts darstellt.
Um einen barrierefreien Zugang zu gewähren, müssen Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden. Ein Bild benötigt beispielsweise einen Alternativtext, der vorgelesen werden kann. Informationen müssen gut wahrnehmbar sein. Darunter fällt eine lesbare Schriftgröße, eine barrierefreie Schriftart und ein ausreichender Kontrast. Gegenüber schuhkurier erklärte Kommunikationsexpertin Gabriele Horcher bereits 2023, was zur Einhaltung der BFSG notwendig ist.
Viele Händler würden nachwievor denken, dass das sie nicht durch das BFSG betroffen sind, befürchtet der E-Commerce-Verband BEVH. „Das ist ein großer Irrtum!“, sagt Elisa Rudolph, Justiziarin des BEVH. „Grundsätzlich betrifft das BFSG alle Onlinehändler; ob klein oder groß, ob mit eigenem Webshop oder auf Marktplätzen tätig, und unabhängig von den angebotenen Sortimenten.“ Wer sich bislang nicht um die Einhaltung des BFSG gekümmert hat, müsse damit rechnen, dass dies früher oder später rechtlich geahndet wird, inklusive damit verbundener Kosten. Auch eine „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) sei derzeit im Aufbau, so der Verband. Rudolph erläutert zudem: „Barrierefreiheit ist keine Einmalleistung und nie ganz abgeschlossen. Sie erfordert permanente Anpassung, bei der neue technische Hürden überwunden werden müssen. Eine hundertprozentig barrierefreie Website ist daher nur schwer umzusetzen und muss zwingend auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden.“ Deswegen appelliert der BEVH an die Behörden, auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der technischen Machbarkeit zu achten.