Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) verklagte den Internetversandhändler Zalando wegen mehrerer Klauseln in dessen Versandhandelsbedingungen auf Unterlassung. Die vom VKI beanstandeten Regelungen sahen unter anderem eine pauschale Freizeichnung des Unternehmens für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie weitreichende Befugnisse zur Datenverwendung und Datenspeicherung vor. Zudem hätte der Berliner Onlinehändler laut dem VKI versucht, das Risiko für die Beschaffung der Ware einseitig auf den Kunden abzuwälzen. Das Handelsgericht Wien hat nun in erster Instanz bestätigt, dass acht von neun eingeklagten Klauseln unzulässig sind.
Damit bestätigte das Gericht, dass sich Zalando seiner Verantwortung zur Lieferung der bestellten Ware nicht entziehen kann. Schließlich handelt es sich dabei um die Hauptleistungsverpflichtung des Unternehmens. Der Kunde kann vielmehr nach Bestätigung der Bestellung davon ausgehen, dass er die bestellte Ware auch bekommt, vor allem, wenn diese auf der Webseite als “lieferbar” bezeichnet wird. Andernfalls würde Zalando die Möglichkeit eingeräumt, den Kaufvertrag aufgrund mangelnder Organisation nicht zu erfüllen, was aber – wie auch die Sorge über die nötigen Deckungsgeschäfte – zur Gänze dem Verantwortungsbereich des Unternehmens unterliegt. Unzulässig, weil gröblich benachteiligend für den Kunden, ist ferner die vierwöchige Rücktrittsfrist bei Verzug, innerhalb derer der Konsument an seine Bestellung gebunden bleibt.