Die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart haben entschieden, dass die bisherigen Mehrheitseigentümer von Breuninger keinen weiteren Gesellschafter am Unternehmen beteiligen müssen. Damit wurde die Klage des ehemaligen Vorstands der Heinz Breuninger Stiftung, Wolfgang Blumers, abgewiesen. Er hatte auf eine Beteiligung von 20% im Wert von 220 Mio. Euro geklagt.
Blumers hatte geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Heinz Breuninger Stiftung im Jahr 2004 verabredet worden sei, sämtliche der damals fünf Stiftungsvorstände an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Kläger mit Urteil vom 16. Januar 2014 in erster Instanz 10% der Anteile an der Holdinggesellschaft zugesprochen. Auf die Berufungen der Beklagten hat der u. a. für das Recht der Handelsgesellschaften zuständige 14. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Vizepräsidentin Agnes Aderhold das Urteil des Landgerichts Stuttgart nun abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung des Urteils hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den Beweis nicht erbringen können, dass die Beklagten ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gegeben hätten. Zwischen den Parteien sei zwar wiederholt über eine Beteiligung des Klägers an der Holdinggesellschaft verhandelt worden. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei jedoch zu keiner Zeit begründet worden.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat der Senat zwar nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.