Die Entscheidung des BGH in Karlsruhe basiert auf einer Klage der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de. In diesem Fall ging es um das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,90 Euro bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings konnte man auch kostenlos bezahlen und zwar per ’Sofortüberweisung‘. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.
Das Bundesgerichtshof erklärte dieses Vorgehen der DB Vertrieb GmbH für unzulässig. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des VZBV, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell ’Sofortüberweisung‘ könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16