In erster Instanz hatte das Landgericht München I noch im Sinne von Rimowa entschieden, in dem es die Belieferungsklage des Münchener Händlers Hetzenecker abgewiesen hatte. Der Hintergrund: Der Reisegepäckhersteller hatte vor einigen Jahren ein neues, auf Qualitätskriterien gestütztes, selektives Vertriebssystem eingeführt. Auf dieser neuen Basis hatte es Rimowa abgelehnt, den Lederwarenhändler in das Selektivsystem aufzunehmen. Daraufhin verklagte Hetzenecker Rimowa auf Weiterbelieferung und berief sich auf kartellrechtliche Vorschriften.
Mit dem Urteil in zweiter Instanz wurde Rimowas-Argumentation, man „sei höchstens bei Alu-Koffern marktbeherrschend, die nicht zum Kernsortiment gehörten“ widersprochen. „Die Beklagte verfügt auf dem relevanten Markt über eine Spitzenstellung in dem Sinne, dass ihre Waren generell durch gleichartige Waren anderer hersteller im Sortiment eines Händlers nicht ersetzbar ist”, so das Urteil in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung. Rimowa-Koffer würden ein solches Ansehen genießen und so große Bedeutung haben, dass Hetzenecker „darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen”. Auf andere Hersteller auszuweichen, sei nicht zumutbar, so das Gericht weiter. Denn Kunden würden dieses Sortiment “als selbstverständlich” voraussetzen.
Die Revision gegen das Urteil (Az.: U 3886/14 Kart) hat das OLG nicht zugelassen.