Eines der zentralen Anliegen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt ist der bessere europaweite Zugang von Verbrauchern und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen über das Internet. Der Online-Handel nimmt zu, bleibt aber hinter seinem Potenzial zurück: Nur 12% der Händler in der EU verkaufen online an Kunden in anderen EU-Ländern, während immerhin 37% von ihnen, also dreimal so viele, das Internet im eigenen Land als Absatzkanal nutzen. Das gleiche Bild zeigt sich auf Seiten der Verbraucher: Auch hier bestellen nahezu dreimal so viele (nämlich 44%) Waren oder Dienstleistungen über das Internet im Inland wie im Ausland (15%).
Die Kommission hat am 9. Dezember zwei Vorschläge angenommen: einen Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Musikdateien im Streaming) und einen über den Online-Handel mit Waren (z. B. Kleidung). Beide Vorschläge werden die wichtigsten Hindernisse für den grenzübergreifenden Online-Handel in der EU angehen: die Fragmentierung auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts mit entsprechend hohen Kosten für – insbesondere mittelständische – Unternehmen und das niedrige Vertrauen der Verbraucher in Online-Käufe im Ausland.
Die Beseitigung der mit unterschiedlichen Vertragsrechtsvorschriften verbundenen Hemmnisse würde der gesamten europäischen Wirtschaft zugute kommen, heißt es von Seiten der EU-Kommission. Mehr als 122.000 Unternehmen würden bald mit dem Verkauf an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten beginnen, und die Zahl der Verbraucher, die Online-Käufe im EU-Ausland tätigen, könnte auf bis zu 70 Mio. anwachsen. Das wird insbesondere mittelständischen Unternehmen neue Märkte erschließen, den Wettbewerb beleben und zum Wirtschaftswachstum beitragen. Niedrigere Verbraucherpreise könnten den Verbrauch in der EU um 18 Mrd. Euro ansteigen lassen, und das BIP der EU könnte um 4 Mrd. Euro zulegen.
Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:
Digitale Inhalte
Haftung des Lieferanten für Mängel
Für die Haftung von Lieferanten bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten soll es in Zukunft keine zeitliche Begrenzung geben, weil digitale Inhalte nicht dem Verschleiß unterliegen – im Gegensatz zu Waren.
Umkehr der Beweislast
Bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten soll in Zukunft die Beweislast beim Lieferanten liegen, da es aufgrund der technischen Natur der digitalen Inhalte für Verbraucher besonders schwierig ist, die Ursache eines Problems zu beweisen.
Anspruch darauf, einen Vertrag zu beenden
Die Verbraucher werden das Recht haben, langfristige Verträge sowie Verträge, bei denen der Lieferant große Veränderungen vornimmt, zu kündigen.
Datennutzung
Wenn der Verbraucher digitale Inhalte oder Dienste im Austausch mit personenbezogenen Daten erhalten hat, darf der Lieferant sie nicht mehr verwenden, wenn der Vertrag beendet ist.
Waren
Umkehr der Beweislast für zwei Jahre
Liegt ein mangelhaftes Produkt vor, liegt die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, bereits für einen bestimmten Zeitraum beim Verkäufer. Aber dieser Zeitraum variiert derzeit je nach Mitgliedstaat. Mit dem neuen Vorschlag will die EU-Kommission diese Beweislast durch den Verkäufer auf zwei Jahre in der gesamten EU ausdehnen.
Keine Meldepflicht
Die Verbraucher sollen EU-weit in Zukunft alle ihre Rechte behalten, auch wenn sie den Verkäufer über einen Mangels innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht informiert haben.
Geringe Mängel
Wenn der Verkäufer nicht in der Lage oder es ihm nicht gelingt, ein fehlerhaftes Produkt zu ersetzen, haben die Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen und sich die Kosten sich erstatten zu lassen, auch bei geringen Mängeln.
Second-Hand-Waren
Bei gebrauchten online gekauften Waren, gelten die Verbraucherrechte mit dem neuen Vorschlag für zwei Jahren, so als wären es neue Waren. Die neue Regelung ersetzt den bisherigen einjährigen Rechtsanspruch, der gegenwärtig in einigen Mitgliedsstaaten gilt.
Unternehmen
Rechtssicherheit und unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen
Heute müssen Unternehmen Zeit und Geld dafür aufwenden, die Bestimmungen von Kaufverträgen an die Vorschriften des Mitgliedstaates anzupassen, in den sie verkaufen. Nach den vorgeschlagenen neuen Regeln werden sie nicht länger mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu kämpfen haben, sondern digitale Inhalte und Waren online in der gesamten EU nach einem einheitlichen Kernbestand von Vertragsregeln verkaufen können.
Kostenersparnisse für die Unternehmen: Derzeit kostet es jedes Unternehmen einmalig 9.000 Euro, um vertragliche Bestimmungen an das innerstaatliche Vertragsrecht eines anderen Mitgliedstaates anzupassen. Dank der neuen EU-weiten Regeln könnte sich die Ersparnis auf bis zu 243.000 Euro belaufen, wenn ein Unternehmen in alle übrigen Mitgliedstaaten verkaufen will.