„Vorstand und Aufsichtsrat werden selbstverständlich der Satzung entsprechend mit einem solchen Begehren umgehen, sollte es denn zustande kommen“, schreiben Günter Althaus und Hans-Jürgen Robers. Aus ihrer Sicht habe man jedoch bereits in einer umfassenden Diskussion im Rahmen der Generalversammlung ausführlich zu Fragen und Anmerkungen der Mitglieder Stellung genommen. „Bedauerlicherweise haben die Unternehmen der Initiative die Versammlung nicht für ihre Anliegen genutzt“, heißt es in dem Brief. Darin wird außerdem betont, dass „der Erwerb von Schuh Mücke allein mit dem Ziel erfolgt, das Unternehmen wieder an die Mitglieder zurückzugeben bzw. die Mitglieder hieran mehrheitlich zu beteiligen.“ Damit sei vollkommen klargestellt, dass die Genossenschaft weder eine dauerhafte Beteiligung anstrebe, noch die Beteiligung zum Aufbau von Konkurrenz für die eigenen Mitglieder nutze.
Darüber hinaus seien die Hinweise der Initiative zu satzungsrechtlichen Verstößen der Gremien der Genossenschaft unzutreffend. „Wir haben die Zulässigkeit der Transaktion im Vorfeld von zwei im Genossenschaftsrecht erfahrenen Verbänden/Juristen prüfen lassen, die unabhängig voneinander die Zulässigkeit und die Satzungskonformität der Maßnahme bestätigt haben“, so Althaus und Robers.
Und schließlich gehe der Ansatz der Initiative, den Kauf von Mücke per Mitgliedsentscheid aufzuhalten, ins Leere, da der Kauf bereits vollzogen wurde.