„In dem verhandelten Fall klagte eine angestellte Verkäuferin eines Schuhhauses, in dessen so genannten ’Servicestandards‘ festgelegt wurde, dass jede Mitarbeiterin sauber geputzte Schuhe aus dem eigenem Haus zu tragen habe“, erklärt Burkhard Küpper, geschäftsführender Gesellschafter der Düsseldorfer Steuerberatungsgesellschaft Albers, die Hintergründe. Die genannten Vorgaben habe die Arbeitnehmerin erfüllt und dafür in ihrer Lohnsteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 849 Euro für Arbeitsmittel geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte aber nur 110 Euro als Aufwendungen für Arbeitsmittel an. Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen, eine Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.
Den Grund dafür erläutert Jens Albers, Kanzleigründer und ebenfalls geschäftsführender Gesellschafter: „Bei diesen Schuhen handelt es sich laut dem Finanzgericht nicht um Arbeitskleidung, sondern um ’bürgerliche Kleidung‘. Deshalb sind die Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar.“
Zur typischen Berufskleidung gehören demnach nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Deshalb seien die Anschaffungen der Schuhverkäuferin keine Werbungskosten.
Die Steuerberater empfehlen Unternehmen, dieses Thema mit ihren Mitarbeitern zu besprechen und gemeinsam mit dem Steuerberater Lösungen dafür zu entwickeln. „Es existieren immer Möglichkeiten, die Ansprüche des Geschäftsinhabers auf ordentliches Schuhwerk, im besten Falle aus dem eigenen Haus, und den Wunsch nach einer finanziellen Optimierung dieser Anschaffungen, die die Anerkennung als Werbungskosten ja bietet, seitens der Mitarbeiter langfristig und für beide Seiten passend zu gestalten. Das genaue Vorgehen muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden“, sagt Jens Albers.