Hinsichtlich des Schwellenwertes von 0,1% für die SVHC-Substanzen bestanden schon seit Längerem zwischen verschiedenen EU Mitgliedsländern (u.a. Deutschland, Frankreich, Dänemark und Österreich) einerseits und der Europäischen Kommission sowie der ECHA andererseits unterschiedliche Ansichten (quasi als „Streitpunkt“) in der Auslegung und Anwendung insofern, ob die in einem Bestandteil (Einzelerzeugnis an einem Gesamterzeugnis) gefundene Konzentration einer SVHC-Substanz auf den Einzel-Bestandteil (z.B. einen Knopf) alleine oder auf den Gesamtartikel (z.B. eine Bekleidung = Gesamterzeugnis) bezogen und berechnet werden soll. Je nachdem, worauf bezogen wird, ergeben sich natürlich gravierende Ergebnisunterschiede.
Mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde nun Klarheit geschaffen und damit bestätigt, dass sich der SVHC-Schwellenwert von 0,1 Gewichts-% sowie die Berechnung einer gefundenen SVHC-Substanz auf das enthaltene, untersuchte Einzelerzeugnis und nicht auf das Gesamterzeugnis bezieht.