Mit Urteil vom 2. Februar 2012 hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-249/10P bekanntlich bereits vier chinesischen Schuhherstellern Recht gegeben, die gegen die Strafzölle der Europäischen Union geklagt hatten. Deutsche Importeure, die Schuhe von Brosmann Footwear, Seasonable Footwear, Lung Pao Footwear und Raisin Footwear importiert hatten, konnten daher schon die Erstattung der entsprechenden Antidumpingzölle beantragen, wobei die Zollverwaltung die Erstattung unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2012 (Aktenzeichen C-533/10) grundsätzlich rückwirkend auf drei Jahre ab Antragstellung beschränkt. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist hierzu unter Aktenzeichen 4 K 1372/13Z ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob eine Erstattung über diesen Dreijahreszeitraum hinaus stattfinden wird.
Mit Urteil vom 15. November 2012 (Aktenzeichen C-247/10P) hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich auch die Antidumpingverordnung für nichtig erklärt, soweit Schuhimporte des chinesischen Herstellers Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd. betroffen sind. Auch hier werden durch die Zollverwaltung die Antidumpingzölle der Unternehmen, die Schuhe dieses Herstellers gekauft haben – derzeit wiederum beschränkt auf drei Jahre – erstattet.
Unter dem Druck dieser Gerichtsurteile hat zwischenzeitlich auch das Bundesfinanzministerium ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht München (Aktenzeichen 14 K 3714/12) initiiert, in dem am 24. Oktober 2013 in mündlicher Verhandlung die Frage der generellen Nichtigkeit der Antidumpingverordnung geklärt werden soll. Gegebenenfalls ist damit zu rechnen, dass das Finanzgericht München diese Frage im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen wird. Da durch all diese Verfahren auch der Druck auf die Europäische Kommission erhöht wurde, eine einheitliche Regelung zur Rückerstattung der Strafzölle zu finden, folgte dort durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2013/C 295/06) der Entschluss, das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Teile der Antidumpingverordnung genau an der Stelle wiederaufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist und zu prüfen, ob für die ausführenden chinesischen Hersteller für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. In diesem Zusammenhang wird all den betroffenen Unternehmern, also auch den deutschen Schuhimporteuren, die an der von der Europäischen Union als Grundlage für den Erlass der Antidumpingverordnung durchgeführten Antidumping-Untersuchung seinerzeit teilgenommen haben, Gelegenheit gegeben, sich erneut bei der Europäischen Kommission zu registrieren, um an dem Ergebnis der von der Europäischen Kommission geplanten Untersuchung teilzuhaben. Da die Untersuchungsergebnisse mit Sicherheit neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit den allgemeinen Erstattungsmöglichkeiten der Strafzölle bringen, ist es nach Einschätzung von Rechtsanwalt Arnd Lackner aus der Saarbrücker Kanzlei Wagner Rechtsanwälte Webvocat Partnerschaft für die betroffenen Unternehmen sicherlich sinnvoll, sich unter Mitteilung der in der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 angefragten Informationen unter TRADE-AD499-Footwear-Court@ec.europa.eu bei der Europäischen Kommission zu registrieren und ggf. auch eine entsprechende Anhörung zu beantragen. Die Registrierung bzw. Beantragung der Anhörung muss bis zum 26. Oktober 2013 bei der Kommission eingegangen sein. “Je mehr betroffene Unternehmen sich hier beteiligen, desto größer ist die Chance, eine einheitliche Regelung zu Rückerstattungen aller Strafzölle zu finden”, so Rechtsanwalt Arnd Lackner.
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