Ein ’Sale‘ oder ’Rausverkauf‘ ist nicht dasselbe wie ein ’Outlet’. Ein Einzelhändler darf daher den Begriff nicht für seine Online-Sonderangebote und Rabatte verwenden. Denn die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher hätten die Vorstellung, in einem Outlet unmittelbar beim Hersteller Waren zu werben, die ansonsten im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Sie erwarteten, dort die Ware günstiger zu bekommen als im Einzelhandel, weil durch den Wegfall des Groß- und Einzelhandels die üblichen Handelsspannen entfielen. Darüber hinaus gingen sie davon aus, dass durch den Verkauf ”auf der grünen Wiese‘ unmittelbar beim Hersteller in der Nähe seiner Produktionsstätte die Kosten einer Einzelhandelsinfrastruktur, wie etwa Transportkosten oder persönliche Beratung Markenware gehörten, nicht anfielen.
Vor diesem Hintergrund müsse ein Geschäft, das sich als Outlet bezeichne, zum einen Waren aus eigener Produktion verkaufen, zum anderen müssen die Preise unter denen des Einzelhandels liegen, urteilte das Landgericht Stuttgart vom 31. März 2015 (AZ: 43 O 1/15 KfH), über das die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.