Vor kurzem sorgte eine Hausdurchsuchung bei Peek & Cloppenburg für Schlagzeilen. Das Bundeskartellamt ermittelte wegen des Verdachts vertikaler Preisbindung, erklärt der BTE. Solch kartellwidriges Verhalten – das Verbot der Preisbindung zweiter Hand – gehe meist vom Lieferanten aus, aber auch Forderungen von Einzelhändlern nach Disziplinierungsmaßnahmen für z.B. früh reduzierende Mitbewerber verstießen grundsätzlich gegen das Kartellrecht. Auch die Modebranche müsse – trotz aller guten wirtschaftlichen Argumente für preisstabilisierende Maßnahmen – die raue Gesetzeswirklichkeit akzeptieren, so der BTE.
Das Vorgeben von UVP durch den Lieferanten sei zwar weiterhin problemlos möglich und rechtlich auch nicht umstritten. Aber eine irgendwie geartete Einflussnahme zur Durchsetzung der vorgegebenen Preise sei bei „normalen“ Verträgen unzulässig und für den Lieferanten wie für den mitmachenden Händler ein ggfs. teurer Gesetzesverstoß! Eine verbindliche Preisbindung für Textilien sei nach Ansicht des BTE genauso wenig erlaubt wie das Druckausüben des Handels auf seinen Lieferanten, andere Händler zur (Preis-)Raison zu bringen.
Ausnahme: Wer als Lieferant die Preise von ihm hergestellter Produkte am PoS kontrollieren will, müsse eigene Läden betreiben oder zumindest Mitverantwortung für das Verkaufsergebnis durch geeignete Verträge übernehmen. Denkbar wäre eine Preiskontrolle durch den Lieferanten z.B. im Rahmen von Depotverträgen bei Kommissions- oder Konsignationsgeschäften.