In der Stellungnahme heißt es, die von der Redaktion des Spiegel (Print-Ausgabe und Spiegel online) angesprochenen AGG-Verfahren beträfen alte Lohnstrukturen, die es in einigen Produktionsbetrieben vor der Übernahme durch die neuen Gesellschafter gab. „Diese Lohnstrukturen sind juristisch angreifbar. Sie sind historisch gewachsen und waren in vielen Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland und europaweit über Jahrzehnte üblich. So haben männliche Beschäftigte lange Zeit körperlich anstrengendere Arbeiten ausgeführt und erhielten dafür im Gegenzug auch höhere Löhne. Mit zunehmender Automatisierung der Produktion ist der Grund für die ungleichen Löhne entfallen.“
„Die heutigen Gesellschafter und die Geschäftsführung distanzieren sich von den Versäumnissen der Vergangenheit“, heißt es weiter in dem Schreiben. „Sie haben diesen Missstand im Januar 2013 unmittelbar nach dem Wechsel in den Gesellschafterstrukturen abgestellt. Die Löhne der weiblichen Beschäftigten wurden damals auf das Niveau der männlichen Beschäftigten angehoben.“ Man habe allen betroffenen Mitarbeiterinnen Ausgleichszahlungen angeboten. „Das gilt auch für die Fälle, in denen die gesetzlichen Anspruchsfristen bereits abgelaufen waren. Weit über die Hälfte der betroffenen Mitarbeiterinnen hat dieses Angebot auch angenommen.“ Derzeit seien noch 103 Verfahren anhängig. „Einige haben wir gewonnen, andere nicht, viele laufen noch.“ Zuletzt sei das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Urteil der Birkenstock-Argumentation gefolgt und habe Klagen, in denen die Fristen abgelaufen waren, abgewiesen.
„Die einzigen Verfahren, zu denen das BAG bislang Urteile gesprochen hat, betreffen Vorwürfe wegen angeblicher Altersdiskriminierung. Diese Verfahren haben wir alle gewonnen.“ Man habe gegen einige Urteile des Arbeitsgerichtes Koblenz Berufung eingelegt, „weil wir diese Entscheidungen für fehlerhaft halten“, erklärt Birkenstock weiter. Viele betroffene Mitarbeiterinnen hätten offen eingeräumt, dass die gesamte Belegschaft von den Lohnunterschieden wusste. Diese Kenntnis von den ungleichen Löhnen sei für die rechtliche Bewertung entscheidend. „§ 15 Abs. 4 AGG schreibt vor, dass Ansprüche wegen Lohnunterschiedenen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden müssen. Diese Frist war in vielen Fällen bereits lange abgelaufen. Viele Mitarbeiterinnen hatten also keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz. § 15 Abs. 4 AGG soll schnell für Klarheit darüber sorgen, ob Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber klagen können. Trotzdem hat die neue Geschäftsführung aus Gründen der Gleichbehandlung allen Mitarbeiterinnen unabhängig von dieser Frist einen Ausgleich angeboten. Übrigens wurden auch in einigen gerichtlichen Verfahren Vergleiche zu diesen Bedingungen geschlossen. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts haben wir angegriffen, weil dieses irrtümlich angenommen hatte, Lohnzahlungen seien keine ständig wiederkehrenden Leistungen, sondern Dauertatbestände. Dies ist für die Höhe der Ansprüche und für laufende Fristen entscheidend. Auch den Klägerinnen in diesen Verfahren haben wir aber Ausgleichsvereinbarungen angeboten. Dieses Angebot halten wir auch weiter aufrecht.“