Nach dem Scheitern zweier Betriebsversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes hatte die IG Metall in der vergangenen Woche beim Arbeitsgericht Bautzen beantragt, einen fünfköpfigen Wahlvorstand im Wege eines Beschlussverfahrens ohne weitere Abstimmung der Beschäftigten gerichtlich einsetzen zu lassen und dafür auch fünf Kandidaten benannt. Diese spiegeln nach Unternehmensangaben jedoch nicht den Mehrheitswillen der Wahlberechtigten wider.
Die Antragsteller stützen sich auf eine gesetzliche Regelung, die eine politisch motivierte Behinderung von Betriebsratswahlen durch Arbeitgeber verhindern soll. Eine solche Situation sei jedoch im Falle Birkenstock nicht gegeben, so das Unternehmen: Sowohl die Geschäftsleitung als auch die Werksleitung am Standort hätten den Prozess zur Bildung eines Betriebsrats von Anfang an konstruktiv begleitet und seien dazu auch weiterhin bereit. Man appelliere an die Initiatoren, sich auf die Durchführung eines weiteren Wahlgangs mit einer kleineren Zahl an Kandidaten zu verständigen, um so den Weg für die eigentliche Betriebsratswahl frei zu machen.
Birkenstock: „Wir stehen der Wahl eines Betriebsrats sehr aufgeschlossen gegenüber“
„Die Situation mit zwei konkurrierenden Betriebsratsinitiativen und dem daraus resultierenden Wahlausgang ist zwar ungewöhnlich, sie ist aber nicht unlösbar“, sagt Birkenstock-Pressesprecher Jochen Gutzy. Bei den ersten beiden Betriebsversammlungen hatte offenbar eine große Anzahl an Wahlvorstandskandidaten dazu geführt, dass die Wahl letztlich ergebnislos blieb. Gutzy weiter: „Anders als der Antrag glauben machen will, gibt es keine Eskalation, die ein gerichtliches Antragsverfahren zwingend erforderlich macht. Rein formell mögen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen. Aber inhaltlich trifft die Situation nicht den Kern der Vorschrift. Birkenstock steht der Wahl eines Betriebsrats sehr aufgeschlossen gegenüber. Es ist hier eher die Unerfahrenheit der Mitarbeiter, die zu dieser für alle Beteiligten unbefriedigenden Situation geführt hat. Die Initiatoren aus der Mitte der Belegschaft dafür abzustrafen, kann nicht im Interesse der Beschäftigten liegen.“
Der Antrag der IGM stützt sich auf § 17 Abs. 4 BetrVG. Demnach können eine Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag auf arbeitsgerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes stellen, sofern – Nichtexistenz eines Betriebsrats vorausgesetzt – entweder gar keine Betriebsversammlung einberufen oder eben kein Wahlvorstand gebildet bzw. gewählt wurde. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass ’politisch motiviert‘ oder vom Arbeitgeber beeinflusst kein Wahlvorstand gewählt wird und so Arbeitnehmerrechte beschnitten werden. Der bzw. die Antragsteller können die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen und dazu – wie im vorliegenden Fall geschehen – einen Vorschlag unterbreiten. Das Gericht ist aber nicht an diesen Vorschlag gebunden. Die Entscheidung fällt im Wege eines Beschlussverfahrens mit Güte- und Kammertermin. Nach Lage der Dinge ist nach Einschätzung des Unternehmens mit einer Entscheidung nicht vor Ende November zu rechnen.
Dritte Betriebsversammlung könnte zur Wahl eines Wahlvorstands führen
Noch sei der Weg für eine außergerichtliche Lösung aber nicht verbaut. Solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, können die Beschäftigten bei einer Betriebsversammlung immer noch aus eigener Kraft einen Wahlvorstand wählen. Sollten sich die beiden Gruppierungen auf die Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung verständigen und sollte es dann doch noch zur Wahl eines Wahlvorstands kommen, hätte sich das gerichtliche Beschlussverfahren erübrigt.
Die Birkenstock Geschäftsleitung sowie die Werksleitung am Standort appellieren daher an die beiden Gruppierungen, sich im Sinne des gemeinsamen Anliegens doch noch auf ein gemeinsames Vorgehen zu einigen. Unternehmenssprecher Jochen Gutzy: „Bei allen Irritationen hat die Situation doch auch ihr Gutes, zeigt sie doch, wie wichtig den Beschäftigten die internen Angelegenheiten sind und wie viele von ihnen sich sehr für den Standort engagieren. Es wäre bedauerlich, wenn die Wahlvorstände nicht durch die Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt, sondern per Gerichtsentscheid eingesetzt werden sollten. Das ist ganz sicher nicht die Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift zur Einsetzung eines Wahlvorstands durch ein Gericht – ganz im Gegenteil!“
Jochen Gutzy weiter: „Wir bieten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Standort deshalb an, sie auch weiterhin zu unterstützen, die Wahl des Wahlvorstands aus eigener Kraft erfolgreich durchzuführen und ihnen dafür zeitnah eine weitere Betriebsversammlung zu ermöglichen. Es ist unser Wunsch und in unser aller Interesse, dass die Beschäftigten am Standort alle gemeinsam eine ordnungsgemäße Wahl des Wahlvorstands und anschließend des Betriebsrates durchführen und durch dieses so demokratisch gewählte Gremium vertrauensvoll vertreten werden.“