Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe untermauerte den Schutz der Verbraucher bei Online-Geschäften und bekräftigte mit seinem Urteil das Widerrufsrecht für Fernabsatzkäufe – also für Käufe, die etwa per Telefon oder eben im Internet getätigt worden sind. „Es ist vollkommen ohne Belang, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Damit bekommt ein Kunde im vorliegenden Fall sein Geld zurück, das er für zwei im Internet bestellte und dann zurückgeschickte Matratzen bezahlt hatte.
Worum ging es?
Im konkreten Fall hatte der Kunde bei einem Händler, der mit einer ’Tiefpreisgarantie‘ geworben hatte, zwei Matratzen bestellt und zunächst auch bezahlt. Da der Kunde wenig später ein günstigeres Angebot eines anderen Händlers entdeckte, bot er dem Händler an, nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser ihm die Preisdifferenz erstatten würde. Der Händler lehnte dies jedoch ab, woraufhin der Kunde fristgerecht widerrief und die Matratzen zurückschickte. Da der Händler sich weigerte, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten, ging der Kunde gerichtlich gegen ihn vor und obsiegte nun in allen Instanzen. Er sah das Verhalten des Kunden als rechtsmissbräuchlich an, da das Widerrufsrecht die Prüfung der Ware durch den Kunden ermöglichen solle, nicht dagegen die Durchsetzung von Forderungen aus einer Tiefpreisgarantie. Mit seiner Auffassung konnte der Händler jedoch weder vor dem Amts- und Landgericht Rottweil, noch jetzt vor dem BGH durchdringen.
Was ist denn das Widerrufsrecht genau?
Das Recht auf Widerruf bei sogenannten Fernabsatzkäufen soll Kunden die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen. Er sieht sie ja zunächst nicht ’in echt‘. Der Kunde kann die Ware dann ausdrücklich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Sind Form und Frist des Widerrufs gewahrt, muss das Unternehmen das Geld zurückerstatten.
Nur in Ausnahmefällen, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, könne ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers in Betracht kommen. Hierfür sei jedoch ein arglistiges Verhalten des Verbrauchers, insbesondere ein schikanöses Handeln oder die Absicht der Schädigung des Verkäufers erforderlich. Eine solche Situation war nach Ansicht des BGH jedoch nicht gegeben: Vielmehr dürfe der Verbraucher die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil ausnutzen, die sich durch das einschränkungslos gewährte Widerrufsrecht ergebe.