Nach über vier Jahren intensiver Diskussion wird die Datenschutzgrundverordnung der EU am 25. Mai in Kraft treten. Der Onlinehandel und die gesamte Wirtschaft haben nun zwei Jahre Zeit, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen, heißt es von Seiten des BEVH.
Datensicherheit sei Grundvoraussetzung für Vertrauen. Datenverarbeitung präge entscheidend die Geschäftsmodelle des Online- und Versandhandels. Dieser sei immer stärker europäisch, international und sogar global geprägt. Es gelte: Kein einheitlicher Binnenmarkt ohne einheitliche Vorgaben zum Datenschutz. Fairer internationaler oder globaler Wettbewerb brauche gemeinsame Spielregeln. Hier setzt das neue europäische Datenschutzrecht ein wichtiges Zeichen.
Die zugunsten der deutschen und europäischen E-Commerce-Wirtschaft im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderungen wie Weiterverarbeitungsbefugnisse und die Anerkennung von Marketingaktivitäten als schützenswertes Interesse erhalten der Branche die dringend erforderlichen Spielräume und damit Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze, so der BEVH.
Grenzüberschreitender Wettbewerb liegt in der DNA der deutschen E-Commerce-Wirtschaft. Der schon deshalb richtigen Harmonisierung des Rechts muss jetzt schnellstmöglich eine Vereinheitlichung des Vollzugs folgen.“, konstatiert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des BEVH.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) schließt sich morgen das vorerst letzte Kapitel eines gewaltigen Kraftakts. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist werden die neuen Vorgaben am 25. Mai 2018 wirksam. Mit Ablauf dieser Frist steht eine harte Zäsur. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundverordnung werden grundsätzliche alle nationalen Vorgaben zum Datenschutz außer Kraft gesetzt. „Das hat Auswirkungen auf die Datenschutzorganisation aber auch ganz praktisch beispielsweise auf den Fortbestand von Einwilligungen. So muss frühzeitig mit der Ressourcen-, Budget- und Projektplanung begonnen werden.“, rät BEVH-Datenschutzexperte Sebastian Schulz. „Damit zum Stichtag alles steht, sollten schon heute Einwilligungsformulierungen und Informationsangebote angepasst und das interne Datenschutzmanagement an die neuen Anforderungen angepasst werden. Verträge mit Dienstleistern sollten hingegen erst dann angepasst werden, wenn sich die diesbezüglichen Anforderungen der Aufsichtsbehörden konkretisieren.“