In dem verhandelten Fall ging es um den Schuhhersteller Birkenstock aus Rheinland-Pfalz. Sieben Mitarbeiter im Alter von 45 bis 56 Jahren der RSP Rheinische Schuhproduktion GmbH, einem Tochterunternehmens des Schuhherstellers, hatten sich diskriminiert gefühlt und gegen eine Regelung des Betriebes geklagt. Laut dieser werden Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt – dies sind zwei Urlaubstage mehr als jüngeren Arbeitnehmern.
Die Kläger, die selbst 34 Urlaubstage in Anspruch nehmen dürfen, waren der Überzeugung, diese Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend; der Betrieb müsse auch dem Rest der Belegschaft jährlich 36 Urlaubstage gewähren. In den Vorinstanzen, vor dem Arbeitsgericht Koblenz und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, war diese Klage abgewiesen worden. Nun entschied auch das BAG entsprechend und wies die von den Klägern gestellte Forderung nach zwei zusätzlichen Urlaubstagen sowie Schadensersatzzahlungen zurück. Wie das Gericht begründet, kann die unterschiedliche Behandlung aus Altersgründen im Hinblick auf Urlaubstage unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein. Der Arbeitgeber sei zudem in der Lage, diesen Sachverhalt selbst einschätzen zu können. Der Schuhhersteller habe, so das Gericht, mit seiner Einschätzung, dass Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer brauchen, seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, an den das Unternehmen allerdings nicht gebunden ist, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsieht.
Jochen Gutzy, Pressesprecher der Birkenstock Group, begrüßt den Urteilsspruch: „Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist richtig. Körperlich arbeitende, ältere Arbeitnehmer brauchen länger für die Regeneration. Daher gewähren wir Mitarbeitern ab dem 58. Lebensjahr zwei zusätzliche Urlaubstage. Die Regelung soll ältere Arbeitnehmer vor übermäßiger körperlicher Beanspruchung schützen. Zwei Urlaubstage sind dafür angemessen. Mit dieser großzügigen Urlaubsregelung kommen wir unserer Fürsorgepflicht gegenüber unseren Mitarbeitern nach, die meist über viele Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte hinweg für uns arbeiten.“