Der japanische Sportartikelhersteller Asics hat auf die Rüge des Bundeskartellamts reagiert und kommt mit einer neuen Fassung seiner selektiven Vertriebspolitik, die für Deutschland und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab dem 1. Januar 2015 gleichermaßen gelten soll.
07.01.2015
Michael Frantze
2 Minuten
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Laut dem Unternehmen soll die überarbeitete Fassung „kundenorientiert“ sein und Veränderungen der Handelslandschaft berücksichtigen. "Um sicherzustellen, dass Kunden zu jeder Zeit und jedem Ort, wo sie Asics-Produkte kaufen, dasselbe Qualitätsniveau von Beratung und Service vorfinden, wird jeder stationäre Laden und jedes Online-Geschäft unabhängig voneinander eingestuft", heißt es. Die Einstufung in die verschiedenen Level soll durch einen überarbeiteten Kriterienkatalog erfolgen, mit dessen Hilfe festgelegt wird, welche Produkte im jeweiligen stationären oder Online-Geschäft verkauft oder vertrieben werden können.
Für Online-Händler sieht die neue Vertriebspolitik vor, dass Preissuchmaschinen eingesetzt werden können. Zudem beinhaltet sie „erweiterte Optionen und Leitlinien“ hinsichtlich des Verkaufs über Dritt-Plattformen und der Nutzung des Asics-Markenzeichens im Rahmen der Online-Werbung.
Bundeskartellamt rügt Asics
Ende April 2014 stellte das Bundeskartellamt fest, dass das selektive Vertriebssystem von Asics Deutschland, in dem Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden, eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen enthalte. Diese Bedenken betrafen vor allem die weitgehende Behinderung des Internetvertriebs. Das Bundeskartellamt kritisierte insbesondere, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme untersagt wird. Die Behörde bemängelte auch, dass Asics seinen Händlern die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen verbietet. Ferner dürfen die Markenzeichen von Asics nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden, auch nicht um Kunden auf den Online-Shop des autorisierten Asics-Händlers zu leiten. Das Bundeskartellamt sah jedes dieser drei pauschalen Verbote für sich genommen als eine unzulässige Kernbeschränkung an.